Mehrwertsteuerbefreiung - neue Bestimmungen

Verordnung 2148/2020: Änderung und Vervollständigung der Anleitung zur Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung

Am 17.07.2020 wurde es im Amtsblatt Nr. 628 Verordnung Nr. 2148/2020 über die Änderung und Ergänzung der Anleitung zur Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiung für die in Art. 294 Abs. (1) lit. a) -i), Art. 294 Abs. (2) und Art. 296 des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Abgabenordnung, genehmigt durch die Verordnung des Ministers für öffentliche Finanzen Nr. 103/2016.

Insbesondere passt der Erlass die rumänische Mehrwertsteuergesetzgebung sowohl an die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Erlasses bereits in Kraft befindlichen europäischen Verordnungen und Richtlinien als auch an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden "EuGH") in verschiedenen aktuellen Fällen an.

Gemäß den Bestimmungen des Art. 10 Abs. (4) des Regierungsbeschlusses Nr. 34/2009 über die Organisation und Arbeitsweise des Ministeriums für Öffentliche Finanzen, mit den nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, sowie der Bestimmungen des Art. 5 Abs. (4) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Abgabenordnung, mit den nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, basierend auf den Bestimmungen des Art. 294 Abs. (1) lit. a) -i), Art. 294 Abs. (2) und (3) und Art. 296 des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Abgabenordnung, mit späteren Änderungen und Ergänzungen,

Art. I. –

Die Anweisungen zur Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiung für die in Art. 294 Abs. (1) lit. a) -i), Art. 294 Abs. (2) und Art. 296 des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Abgabenordnung, genehmigt durch die Verordnung des Ministers für öffentliche Finanzen Nr. 103/2016, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr. 106 vom 11. Februar 2016, mit späteren Änderungen, wird wie folgt geändert und ergänzt:

  1. In Artikel 1 (3) wird der Buchstabe f) geändert und erhält folgenden Inhalt:

"f) Exporteur im Sinne der Umsatzsteuer, im Folgenden Exporteur genannt, ist der in Buchstabe d) genannte Lieferant, der die in Buchstabe e) genannten Lieferungen vornimmt, sowie die Person, die Waren außerhalb der Europäischen Union befördert, wenn kein Handelsgeschäft vorliegt. ”

  1. In Artikel 1 (3) wird der Buchstabe f) geändert und erhält folgenden Inhalt:

"f) Exporteur im Sinne der Umsatzsteuer, im Folgenden Exporteur genannt, ist der in Buchstabe d) genannte Lieferant, der die in Buchstabe e) genannten Lieferungen vornimmt, sowie die Person, die Waren außerhalb der Europäischen Union befördert, wenn kein Handelsgeschäft vorliegt. ”

  1. In Artikel 1 wird Absatz 4 geändert und erhält den folgenden Inhalt:

"(4) Die Vorlage der Unterlagen zur Begründung der Steuerbefreiung hat innerhalb von höchstens 150 Kalendertagen ab dem Tag zu erfolgen, an dem das steuerbegründende Ereignis für den betreffenden Vorgang eingetreten ist."

  1. In Artikel 2 wird Absatz 2 geändert und lautet wie folgt

"(2) Die Steuerbefreiung gemäß Art. 294 Abs. (1) Buchstabe a) der Abgabenordnung vorgesehene Steuerbefreiung ist vom Exporteur mit den folgenden Unterlagen zu begründen:

a) die Rechnung, die die Angaben gemäß Art. 319 Abs. (20) der Abgabenordnung enthalten muss;

b) eines der folgenden Dokumente:

  1. die Bescheinigung über den Abschluss des Ausfuhrvorgangs durch die Ausfuhrzollstelle bzw. die von der Ausfuhrzollstelle bescheinigte Ausfuhrmeldung im Falle der elektronischen Ausfuhrzollanmeldung
  2. Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers, das als papiergestützte Ausfuhranmeldung verwendet wird und auf der Rückseite von der Ausgangszollstelle beglaubigt wurde; oder
  3. bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die unter Steueraussetzung unter Verwendung des EMCS befördert werden, der dem Versender vorgelegte Ausfuhrbericht, in dem bestätigt wird, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Gebiet der EU verlassen haben. “
  4. In Artikel 2 werden nach Absatz 2 drei neue Absätze, die Absätze 3 bis 5, mit dem folgenden Wortlaut eingefügt:

"(3) Wenn der Lieferant nicht in der Europäischen Union ansässig ist und aus zollrechtlicher Sicht kein Ausführer sein kann, muss er zur Begründung der Mehrwertsteuerbefreiung eine Ausfuhrzollanmeldung vorlegen, in der in Feld 44 seine Identifikationsdaten und die Serie und/oder Nummer der von ihm ausgestellten Rechnung für die Lieferung der außerhalb der Europäischen Union beförderten Waren anzugeben sind.

(4) Wenn der Lieferant in der Europäischen Union ansässig ist, aber aus zollrechtlicher Sicht nicht die Eigenschaft eines Ausführers hat, ist es zur Begründung der Mehrwertsteuerbefreiung erforderlich, dass er die Ausfuhrzollanmeldung vorlegt, in der in Feld 44 seine Identifikationsdaten und -serie und / oder die von ihm ausgestellte Rechnungsnummer für die Lieferung der außerhalb der Europäischen Union beförderten Waren anzugeben sind.

(5) In der Situation, in der der Ausgang der Waren aus dem Gebiet der Europäischen Union nicht mit den in Abs. (2) lit. b) vorgesehenen Dokumenten nachgewiesen werden kann, kann der Ausführer den tatsächlichen Ausgang der Waren aus dem Gebiet der Europäischen Union auf andere Weise nachweisen, wie der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-218/18 (2) lit. b) nicht nachgewiesen werden, kann der Ausführer den tatsächlichen Ausgang der Waren aus dem Gebiet der Europäischen Union durch andere Beweismittel nachweisen, wie der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-275/18 "Milan Vins" entschieden hat. ”

  1. In Artikel 3 wird Absatz 2 geändert und lautet wie folgt

"(2) Die in Absatz (1) vorgesehene Befreiung von der Umsatzsteuer ist von dem Lieferer zu begründen, der die Lieferung gemäß Art. 2 Absätze (2) - (5)."

  1. In Artikel 4 wird Absatz 1 wie folgt geändert:

"Art. 4".

(1) Sie sind von der Steuer befreit, gemäß den Bestimmungen des Art. 294 Abs. (1) lit. c) der Abgabenordnung die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Transport- und Transportnebenleistungen, die nicht nach Art. 292 der Abgabenordnung, die unmittelbar mit der Ausfuhr von Waren zusammenhängen. Unmittelbar mit der Ausfuhr von Waren verbunden sind Dienstleistungen, die zur tatsächlichen Durchführung eines Ausfuhrvorgangs beitragen und die direkt an den Ausführer oder Empfänger der ausgeführten Waren erbracht werden, wie der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-288/16 "L.E." IK. ”

  1. In Artikel 4 Absatz (2) wird Buchstabe b) geändert und erhält folgenden Inhalt:

"b) der mit dem Begünstigten geschlossene Vertrag, der der Ausführer oder der Empfänger der Waren sein kann;".

  1. In Artikel 4 (6) wird der Buchstabe a) geändert und erhält folgenden Inhalt:

"a) der mit dem Begünstigten, der der Ausführer oder der Empfänger der Waren sein kann, geschlossene Vertrag;".

  1. In Artikel 4 (8) wird Buchstabe a) geändert und erhält folgenden Inhalt:

"a) der mit dem Begünstigten, der der Ausführer oder der Empfänger der Waren sein kann, geschlossene Vertrag;".

  1. Artikel 6 wird geändert und erhält den folgenden Inhalt:

"Art. 6".

  • Sie sind von der Steuer befreit, gemäß den Bestimmungen des Art. 294 Abs. (1) lit. e) der Abgabenordnung die Erbringung von Dienstleistungen, die in Rumänien an beweglichen Gütern erbracht werden, die zur Bearbeitung in Rumänien gekauft oder eingeführt wurden und die anschließend vom Dienstleister oder vom Auftraggeber, wenn dieser nicht in Rumänien ansässig ist, oder von einer anderen Person im Auftrag eines von ihnen außerhalb der Europäischen Union befördert werden. Die Befreiung von der Mehrwertsteuer, die in Art. 294 Abs. (1) lit. e) des Steuergesetzbuches gilt für die Erbringung von Verarbeitungsleistungen und wenn der Dienstleister, der diese Leistungen aufgrund eines mit einem nicht in Rumänien ansässigen Auftraggeber geschlossenen Vertrages erbringt, Waren zum Einbau in das Verarbeitungsprodukt oder zur Verwendung in unmittelbarem Zusammenhang mit Verarbeitungsprodukten kauft oder einführt. Die Steuerbefreiung, die in Art. 294 Abs. (1) lit. e) der Abgabenordnung gilt für die Erbringung von Dienstleistungen, bei denen der Ort der Leistung in Rumänien gemäß den Bestimmungen des Art. 278 der Abgabenordnung als in Rumänien gelegen gilt und gemäß den Bestimmungen des Abs. (3) gerechtfertigt ist. (3). In das verarbeitete Produkt eingearbeitete Waren, Verpackungen oder andere Waren, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem verarbeiteten Produkt verwendet werden, sind Zubehör zu den erbrachten Dienstleistungen und werden nicht als Warenlieferungen, sondern als Teil der erbrachten Dienstleistung behandelt.
  • Im Falle von Waren, die zur Verarbeitung nach Rumänien importiert werden, kann die Qualität des Importeurs gemäß Titel VII der methodischen Normen für die Anwendung des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Abgabenordnung, genehmigt durch den Regierungsbeschluss Nr. 1/2016, mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, entweder der Eigentümer der Waren oder der gemäß Art. 316 der Abgabenordnung registrierte Steuerpflichtige, der Waren zur Verarbeitung nach Rumänien einführt, sofern die aus diesen Vorgängen resultierenden Waren außerhalb der Europäischen Union befördert oder von dem jeweiligen Steuerpflichtigen erworben werden. Wenn die aus der Verarbeitung resultierenden Waren nicht außerhalb der Europäischen Union transportiert werden, verliert der Leistungserbringer, der die Waren in Rumänien zur Verarbeitung importiert hat, das Recht auf den Abzug der mit der Einfuhr verbundenen Mehrwertsteuer, es sei denn, er erwirbt die aus der Verarbeitung resultierenden Waren oder refakturiert den Wert der importierten Waren zur Verarbeitung und die mit dem Eigentümer der Waren verbundene Mehrwertsteuer, wobei in diesem Fall die Refakturierung des gesamten Warenwerts nur für die Zwecke der Mehrwertsteuer betrachtet wird und keine kommerzielle Transaktion impliziert. In der Situation, in der der Erfüllungsort als in Rumänien gemäß den Bestimmungen des Art. 278 der Abgabenordnung als in Rumänien gelegen gilt, ist die Erbringung von Verarbeitungsleistungen nicht von der Mehrwertsteuer befreit, wenn die aus der Verarbeitung resultierenden Waren nicht außerhalb der Europäischen Union transportiert werden. Werden die Dienstleistungen an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen erbracht, gilt als Ort der Dienstleistung der Mitgliedstaat, in dem der Leistungsempfänger gemäß Art. 278 Abs. (2) der Abgabenordnung und unter den Bedingungen, die in den Anwendungsnormen dieses Artikels festgelegt sind, wobei die Dienstleistungen in Rumänien nicht steuerpflichtig sind. Der Leistungserbringer ist jedoch nicht verpflichtet, die zusammenfassende Meldung gemäß Art. 325 der Abgabenordnung abzugeben, wenn die Leistungen im Staat des Leistungsempfängers von der Umsatzsteuer befreit sind.
  • Die in Abs. (1) vorgesehene Steuerbefreiung (1) vorgesehene Steuerbefreiung für die Verarbeitung von in Rumänien oder in anderen Mitgliedstaaten gekauften oder zur Verarbeitung in Rumänien eingeführten beweglichen körperlichen Gegenständen ist vom Dienstleistungserbringer mit den folgenden Unterlagen zu begründen:

a) der mit dem Kunden, der nicht in Rumänien ansässig ist, abgeschlossene Vertrag;

b) die Rechnung für die erbrachten Bearbeitungsleistungen;

c) Dokumente, aus denen hervorgeht, dass die verarbeiteten Waren vom Dienstleister oder vom Kunden, wenn dieser nicht in Rumänien ansässig ist, oder von einer anderen Person im Auftrag eines von ihnen gemäß den Bestimmungen von Art. 2 Absatz. (2) – (4).

Beispiel 1: A stellt B Textildienstleistungen in Rechnung, wobei die Rohstoffe vom Kunden bzw. von B aus Frankreich bezogen werden. A ist ein in Rumänien ansässiger Steuerpflichtiger und B ein in der Schweiz ansässiger Steuerpflichtiger. Der Ort der Dienstleistungen liegt in Rumänien gemäß Art. 278 Abs. (6) der Abgabenordnung in Rumänien liegt, muss A, da der Leistungsempfänger ein außerhalb der Europäischen Union ansässiger Steuerpflichtiger ist, die Umsatzsteuerbefreiung begründen, da er zur Zahlung der Steuer verpflichtet gewesen wäre, wenn der Vorgang nicht von der Steuer befreit gewesen wäre.

Beispiel 2: A stellt B Textilherstellungsleistungen in Rechnung, wobei die Rohstoffe vom Kunden bzw. von B aus Frankreich bezogen werden. A ist ein in Rumänien ansässiger Steuerpflichtiger und B ist ein in Italien ansässiger Steuerpflichtiger. Der Ort der Leistungserbringung wird als in Italien gelegen angesehen, gemäß Art. 278 Abs. (2) der Abgabenordnung und unter den durch die Anwendungsnormen dieses Artikels festgelegten Bedingungen als in Italien gelegen, wobei die Dienstleistungen in Rumänien nicht steuerpflichtig sind. Obwohl der Vorgang eine innergemeinschaftliche Dienstleistung darstellt, ist der Leistungserbringer nicht verpflichtet, die zusammenfassende Meldung gemäß Art. 325 der Abgabenordnung abzugeben, wenn die Leistung im Staat des Leistungsempfängers bzw. in Italien von der Umsatzsteuer befreit ist. ”

  1. In Artikel 8 wird nach Absatz 1 ein neuer Absatz 11 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Für die Zwecke des Artikels 294 Absatz 1 Buchstabe h) der Abgabenordnung gelten Schiffe, die überwiegend in unbeweglicher Stellung zur Erkundung / Ausbeutung von Kohlenwasserstoffvorkommen auf See eingesetzt werden, nicht als Schiffe, die der Offshore-Schifffahrt zuzurechnen sind, wie auch der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-291/18 "Grup Servicii Petroliere SA" entschieden hat. ”

  1. In Artikel 8 werden die Absätze 4 bis 7 wie folgt geändert:

(4) Die Begründung der Umsatzsteuerbefreiung erfolgt entweder durch den Lieferanten / Leistungserbringer oder durch den Leistungsempfänger anhand der Dokumente, die bescheinigen, dass die Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen für die gesetzlich vorgesehenen Zwecke bestimmt sind. Im Falle von Schiffen, die nicht neu sind, bzw. von Schiffen, die schon einmal gefahren sind, die für die entgeltliche Beförderung von Passagieren/Gütern oder für kommerzielle, industrielle oder fischereiliche Tätigkeiten verwendet werden, die der Schifffahrt auf See zuzurechnen sind, werden die in Art. 294 Abs. (1) lit. h) des Steuergesetzbuches gilt, wenn das Schiff tatsächlich und überwiegend für die Schifffahrt auf See genutzt wird. Um festzustellen, ob ein Schiff tatsächlich und überwiegend für die Schifffahrt auf See genutzt wird, können nicht nur objektive Kriterien, wie z.B. die Länge oder die Tonnage des Schiffes, berücksichtigt werden, sondern es können auch Schiffe vom Anwendungsbereich der Steuerbefreiungen ausgeschlossen werden, die in jedem Fall nicht die in Art. 294 Abs. (1) lit. h) der Abgabenordnung erfüllen, bzw. nicht seetüchtig wären. Das Erfordernis der Seeschifffahrt gilt nicht für die Steuerbefreiungen gemäß Art. 294 Abs. (1) lit. h) der Abgabenordnung bei Schiffen, die zur Rettung oder Hilfeleistung auf See oder zur Küstenfischerei eingesetzt werden. Um festzustellen, ob ein Schiff, das aufgrund seiner Länge und Tonnage die objektiven Voraussetzungen für die Seeschifffahrt erfüllt, tatsächlich und überwiegend für die Seeschifffahrt genutzt wurde, sind die im Gesetz Nr. 207/2015 über die Abgabenordnung, mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, vorgesehenen Beweismittel oder andere gesetzlich vorgesehene Beweismittel anzuwenden.

Bei Schiffen, die nicht neu sind, bzw. bei Schiffen, die schon einmal gefahren sind, gilt die Bedingung, dass das Schiff tatsächlich und überwiegend für die Hochseeschifffahrt eingesetzt wurde, als erfüllt, wenn das Schiff in den letzten 5 Jahren oder während der gesamten Einsatzzeit eingesetzt wurde. , wenn diese weniger als 5 Jahre beträgt. Der Begriff der "Offshore-Schifffahrt" im Sinne der Richtlinie 2006/112 / EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und des Art. 294 Abs. (1) lit. h) der Abgabenordnung umfasst jeden Teil des Meeres außerhalb der Hoheitsgewässer eines Staates, der jenseits der Grenze von 12 Seemeilen liegt, gemessen von den in Übereinstimmung mit dem internationalen Seerecht (Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen , unterzeichnet in Montego Bay am 10. Dezember 1982) festgelegten Basislinien.

(5) Die Befreiung gemäß Art. 294 Abs. (1) lit. h) der Abgabenordnung gilt sowohl für die Lieferungen von Waren / Dienstleistungen, die zu Gunsten von Schiffseigentümern / -betreibern direkt erbracht werden, als auch für den Fall, dass ein Schiffsagent zwischen Lieferanten / Anbietern und Eigentümern / Betreibern zwischengeschaltet ist. Die Steuerbefreiung gemäß Art. 294 Abs. (1) lit. h) Punkt 2 der Abgabenordnung für die Lieferung von Kraftstoffen und Betriebsstoffen, die zur Verwendung auf Schiffen bestimmt sind, die der Seeschifffahrt zugewiesen sind und die für die entgeltliche Beförderung von Personen / Gütern oder für gewerbliche, industrielle oder fischereiliche Tätigkeiten verwendet werden, gilt auch in der Situation, in der ein in eigenem Namen handelnder Vermittler in die Lieferung eingreift, wenn zum Zeitpunkt der Lieferung der endgültige Bestimmungsort der Güter bekannt ist und wenn die Übertragung des Eigentums an den betreffenden Gütern auf diese Zwischenhändler zu demselben Zeitpunkt erfolgte, zu dem die Schiffsbetreiber faktisch über diese Güter verfügen konnten, als ob sie den Status von Eigentümern hätten, wie vom Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-526/13 "Fast Bunkering Klaipeda" UAB entschieden. Die Steuerbefreiung für Be- und Entladedienstleistungen auf/von einem Schiff, die der Hochseeschifffahrt zuzurechnen sind, gilt sowohl für Dienstleistungen, die für den Eigentümer/Betreiber des Schiffes oder den Agenten des Schiffes erbracht werden, als auch für Dienstleistungen, die in einem früheren Stadium erbracht werden, wie z. B. eine Dienstleistung, die von einem Subunternehmer für einen Wirtschaftsteilnehmer erbracht wird, der sie anschließend einer Schifffahrtsgesellschaft oder einem Spediteur in Rechnung stellt, sowie für Dienstleistungen dieser Art, die für den Besitzer der Ladung erbracht werden, der ihr Exporteur oder Importeur sein kann. ) In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-33/16 "A Oy" entschieden. Die Befreiung von der Steuer für die Erbringung von Dienstleistungen gemäß Art. 294 Abs. (1) lit. h) Punkte 1 und 3 der Abgabenordnung durch den Leistungserbringer gerechtfertigt sind, sofern der Ort der Leistungserbringung gemäß den Bestimmungen des Art. 278 der Abgabenordnung als in Rumänien gelegen gilt und wenn er der Steuerschuldner gemäß Art. 307 Abs. (1) der Abgabenordnung, falls keine Steuerbefreiung vorliegt. Wenn der Ort der Leistungen gemäß Art. 294 Abs. 294 Abs. (1) lit. h) Punkte 1 und 3 der Abgabenordnung in Rumänien liegt, wird die Steuerbefreiung durch den Leistungsempfänger begründet, wenn er der Steuerpflichtige nach Art. 307 der Abgabenordnung, in der Situation, in der der Vorgang nicht steuerbefreit wäre.

(6) Bei Leistungen und / oder Lieferungen von Gegenständen, die für den unmittelbaren Bedarf von Schiffen und / oder für deren Ladung erbracht werden und für die die in Art. 294 Abs. (1) lit. h) der Abgabenordnung vorgesehen ist, müssen sowohl der Erbringer / Lieferant als auch die in Abs. (5) genannten anderen Steuerpflichtigen, die an der Lieferung / Leistung beteiligt sind, die Steuererklärung abgeben. (5) genannten Steuerpflichtigen, die an der Lieferung / Bereitstellung beteiligt sind, müssen die Anwendung der Steuerbefreiung mit der Eigenerklärung des Eigentümers / Betreibers des Schiffes bzw. mit einer Kopie dieser Erklärung begründen, aus der hervorgeht, dass das betreffende Schiff tatsächlich und überwiegend im Seeverkehr eingesetzt wurde.

(7) Bei neuen Schiffen bzw. bei Schiffen, die nicht benutzt wurden, gilt die in Art. 294 Abs. 294 Abs. (1) lit. h) der Abgabenordnung anhand objektiver Kriterien, wie z.B. Länge oder Tonnage des Schiffes, die einen Offshore-Einsatz ermöglichen, angewendet.

Beispiel 1: A stellt B Reparaturleistungen an einem für den Seetransport bestimmten Schiff in Rechnung, wobei die Leistungen auf rumänischem Hoheitsgebiet erbracht werden. A ist ein in Rumänien ansässiger Steuerpflichtiger, und B ist ein in Norwegen ansässiger Steuerpflichtiger. Der Ort der Erbringung der Dienstleistung liegt in Rumänien gemäß Art. 278 Abs. (6) der Abgabenordnung in Rumänien liegt, weil der Leistungsempfänger ein nicht in der Europäischen Union ansässiger Steuerpflichtiger ist, muss der Leistungserbringer die Steuerbefreiung begründen, da er derjenige wäre, der die Steuer zu zahlen hätte, wenn der Vorgang nicht befreit wäre.

Beispiel 2: A stellt B Reparaturleistungen an einem für den Seetransport bestimmten Schiff in Rechnung. A ist ein in Dubai ansässiger Steuerpflichtiger, und B ist ein in Rumänien ansässiger Steuerpflichtiger. Der Ort der Erbringung der Dienstleistung liegt in Rumänien gemäß Art. 278 Abs. (2) der Abgabenordnung in Rumänien, da der Leistungsempfänger ein in Rumänien ansässiger Steuerpflichtiger ist. Da der Leistungserbringer nicht in Rumänien ansässig ist, muss der Leistungsempfänger die Steuerbefreiung begründen, da er derjenige wäre, der die Steuer zu zahlen hätte, wenn der Vorgang nicht befreit worden wäre.

Beispiel 3: A liefert ein Schiff, das bereits in Betrieb ist, an B. Das Schiff erfüllt objektive Kriterien, wie z. B. die Länge oder die Tonnage des Schiffes, die es für den Offshore-Einsatz geeignet machen. Lieferant: Die Umsatzsteuerbefreiung ist anzuwenden, wenn das Schiff tatsächlich und hauptsächlich offshore eingesetzt wurde. Die Bedingung, dass das Schiff tatsächlich und überwiegend für die Offshore-Nutzung verwendet wurde, gilt als erfüllt, wenn das Schiff in den letzten 5 Jahren oder für den gesamten Zeitraum der Nutzung, wenn dieser weniger als 5 Jahre beträgt, so verwendet wurde. ”

  1. In Artikel 9 wird nach Absatz 5 ein neuer Absatz 51 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Die in Artikel 294 Absatz 1 Buchstabe i) der Abgabenordnung vorgesehene Umsatzsteuerbefreiung gilt auch für die Lieferung eines Luftfahrzeugs an einen Wirtschaftsteilnehmer, der selbst kein Luftfahrtunternehmen ist, das hauptsächlich die entgeltliche Beförderung von Personen und / oder Gütern im internationalen Verkehr durchführt, sondern der das betreffende Luftfahrzeug zum Zwecke seiner ausschließlichen Nutzung durch ein solches Unternehmen erwirbt, z. B. im Rahmen eines Leasinggeschäfts." in der Rechtssache C-33/11 "A Oy". ”

  1. In Artikel 9 wird Absatz 7 wie folgt geändert:

"(7) Die Begründung der Mehrwertsteuerbefreiung erfolgt auf der Grundlage der Dokumente, die bescheinigen, dass die Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen für die gesetzlich vorgesehenen Zwecke bestimmt sind, sowie der in Absatz (5) vorgesehenen Bescheinigung für in Rumänien niedergelassene Fluggesellschaften. Im Falle der in Absatz (51) vorgesehenen Lieferung ist zur Begründung der Mehrwertsteuerbefreiung die in Absatz (5) vorgesehene Bescheinigung erforderlich, die der Fluggesellschaft ausgestellt wird, die das Flugzeug benutzen wird, wenn es sich um eine in Rumänien niedergelassene Fluggesellschaft handelt. 294 Abs. (1) Buchst. i) Punkte 1 und 3 der Abgabenordnung durch den Leistungserbringer gerechtfertigt ist, sofern der Ort der Leistungserbringung gemäß den Bestimmungen des Art. 278 der Abgabenordnung als in Rumänien liegend angesehen wird und er gemäß Art. 307 Abs. (1) der Abgabenordnung die steuerpflichtige Person gewesen wäre, wenn eine Steuerbefreiung nicht zur Anwendung käme. vorgesehen in Art. 294 Abs. (1) lit. i) Punkte 1 und 3 der Abgabenordnung ist, wird die Steuerbefreiung durch den Leistungsempfänger gerechtfertigt, wenn er die zur Zahlung der Steuer verpflichtete Person gemäß Art. 307 der Abgabenordnung, in der Situation, in der der Vorgang nicht steuerbefreit wäre. ”

  1. Artikel 10 wird geändert und erhält den folgenden Inhalt:

"Art. 10. - –

(1) Die Steuerbefreiung für die innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen gemäß Art. 294 Abs. (2) lit. a) der Abgabenordnung vorgesehenen Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen mit den Ausnahmen aus den Punkten 1 und 2 desselben Buchstabens a) wird auf der Grundlage der folgenden Unterlagen begründet:

  1. a) die Rechnung, in der der dem Käufer in einem anderen Mitgliedstaat zugewiesene Registrierungscode für MwSt.-Zwecke angegeben werden muss;
  2. b) Dokumente, die bescheinigen, dass die Waren von Rumänien in einen anderen Mitgliedstaat transportiert wurden, der sich von dem Mitgliedstaat unterscheiden kann, der den vom Käufer mitgeteilten Registrierungscode für Mehrwertsteuerzwecke zugewiesen hat.

(2) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von neuen Beförderungsmitteln an einen Abnehmer, der dem Lieferanten keinen gültigen Registrierungscode für Umsatzsteuerzwecke mitteilt, der in Art. 294 Abs. (2) lit. b) der Abgabenordnung vorgesehen ist, ist die Steuerbefreiung gerechtfertigt durch:

  1. a) die Rechnung oder, wenn der Lieferant kein Steuerpflichtiger ist, der Kaufvertrag;
  2. b) die Dokumente, die bescheinigen, dass die Waren aus Rumänien in einen anderen Mitgliedsstaat transportiert wurden.

(3) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren nach Art. 294 Abs. (2) lit. c) der Abgabenordnung, mit den Ausnahmen aus den Punkten 1 und 2 desselben Buchstabens c), an eine steuerpflichtige Person oder an eine nicht steuerpflichtige juristische Person, die dem Lieferanten keinen gültigen Registrierungscode für Umsatzsteuerzwecke mitteilt, wenn die Beförderung der Waren gemäß Art. 34 Abs. (1) und (2) oder Art. 19 der Richtlinie 2008/118 / EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12 / EWG, die Steuerbefreiung gerechtfertigt ist:

a) die Rechnung, die nicht die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Käufers in einem anderen Mitgliedstaat enthalten darf;

b) die Dokumente, die bescheinigen, dass die Waren aus Rumänien in einen anderen Mitgliedsstaat transportiert wurden.

(4) Bei gleichgestellten innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen, die in Art. 270 Abs. (10) der Abgabenordnung vorgesehenen Steuerbefreiung, bzw. der Verbringung von Gegenständen, die in Art. 294 Abs. (2) lit. d) Abgabenordnung vorgesehene Steuerbefreiung, mit den im selben Absatz vorgesehenen Ausnahmen, auf der Grundlage der folgenden Dokumente gerechtfertigt:

  1. a) die Selbstfakturierung gemäß Art. 319 Abs. (9) der Abgabenordnung, in der die in einem anderen Mitgliedstaat zugewiesene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Person, die die Überweisung aus Rumänien vornimmt, angegeben werden muss;
  2. b) Dokumente für den Transport von Waren aus Rumänien in einen anderen Mitgliedstaat, wie z.B. ein unterzeichnetes CMR-Dokument oder ein unterzeichneter Frachtbrief, ein Konnossement, das spezifische Luftfrachtbrief-Dokument (Air Waybill).

(5) In der Situation der innergemeinschaftlichen Warenlieferungen, die in Abs. (1) vorgesehen sind, wenn die Steuerprüfung feststellt, dass der Umsatzsteuercode auf der Rechnung falsch geschrieben ist, wird für die Gewährung der Umsatzsteuerbefreiung die Korrektur der Rechnung durch den Lieferanten und die Gültigkeit der Rechnung zugelassen. (1) vorgesehene innergemeinschaftliche Lieferung von Waren, wenn die Steueraufsicht feststellt, dass der MwSt.-Code des Empfängers auf der Rechnung falsch angegeben ist, wird für die Gewährung der MwSt.-Befreiung bei der Kontrolle die Korrektur der Rechnung durch den Lieferanten zugelassen und die Gültigkeit des MwSt.-Codes des Empfängers wird von den Organen der Steueraufsicht überprüft. Diese Rechnung wird vom Lieferanten an die ursprüngliche Rechnung angehängt, ohne Einträge in der Steuererklärung der Steuerperiode zu erzeugen, in der die Korrektur vorgenommen wird.

(6) Die Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung i.S.d. Art. 294 Abs. Abs. 2 der Abgabenordnung kann dem Verkäufer nicht allein deshalb versagt werden, weil die Steuerverwaltung eines anderen Mitgliedstaats eine rückwirkende Löschung des Registrierungscodes für Mehrwertsteuerzwecke der Person, die die Ware erworben hat, ab einem früheren Zeitpunkt dieser Lieferung vorgenommen hat, obwohl die Löschung des Codes nach der Lieferung der Ware erfolgte, wie der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-273/11 - Mecsek Gabona entschieden hat.

(7) Art. 45a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1912 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 in Bezug auf bestimmte Steuerbefreiungen für innergemeinschaftliche Umsätze, im Folgenden als VO 282/2011 bezeichnet, sieht vor, dass in dem Fall, in dem die Voraussetzungen aus Abs. (1) lit. a) und b) dieses Artikels erfüllt sind, davon ausgegangen wird, dass die Waren von einem Mitgliedstaat zu einem Bestimmungsort außerhalb seines Hoheitsgebiets, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert wurden. In diesem Fall sind die Dokumente, die bescheinigen, dass die Waren von Rumänien in einen anderen Mitgliedstaat befördert wurden, die in Abs. (1) und (3) des Art. 45a der Verordnung 282/2011.

(8) Unter unabhängigen Parteien im Sinne von Art. 45a der Verordnung 282/2011, sind Parteien gemeint, die nicht als verbunden im Sinne von Art. 7 Punkt 26 der Abgabenordnung gelten.

(9) In der Situation, in der der Käufer dem Verkäufer keine schriftliche Erklärung gemäß Art. 45. Absatz. (1) lit. (b) Punkt (i) der Verordnung (EU) Nr. 282/2011 nicht bis zum zehnten Tag des auf die Lieferung folgenden Monats vorlegt, profitiert der Lieferant von der in diesem Artikel festgelegten Vermutung, wenn er diese Erklärung später, innerhalb der in Art. 1 Abs. (4).

(10) In den Situationen, die nicht unter die Vermutung gemäß Art. 45a der Verordnung 282/2011 fallen, ist der Transport von Waren aus Rumänien in einen anderen Mitgliedstaat gemäß den Bestimmungen dieses Artikels gerechtfertigt. Solche Situationen können, ohne darauf beschränkt zu sein, solche sein, in denen: der Transport der Waren mit eigenen Transportmitteln durch den Lieferanten oder Käufer durchgeführt wird, die Waren, die Gegenstand der Lieferung sind, Transportmittel sind, die allein auf Rädern, auf der Straße, auf dem Meer, auf dem Fluss oder in der Luft fahren, die am Transport der Waren beteiligten Personen nicht voneinander, sowie vom Verkäufer und Käufer unabhängig sind oder ihre Unabhängigkeit nicht nachgewiesen werden kann. Eigene Transportmittel sind die Transportmittel, die dem Lieferanten oder Käufer der Waren gehören oder die ihm durch Leasing, Miete, Leihe oder andere Verträge dieser Art zur Verfügung gestellt werden.

(11) Für die Zwecke von Par. (10) wird davon ausgegangen, dass die Waren von Rumänien in einen anderen Mitgliedstaat transportiert wurden, wenn der Lieferant über Dokumente verfügt, die den Transport rechtfertigen, wie z. B.:

a) im Falle der Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die unter Steueraussetzung umlaufen: das Verwaltungsdokument in elektronischem Format und die Eingangsmeldung;

b) bei der Lieferung von Beförderungsmitteln, die allein auf Rädern, auf dem See-, Fluss- oder Luftweg verkehren: der Kaufvertrag, aus dem hervorgeht, dass die Waren in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, und der Nachweis über die Zulassung des Beförderungsmittels im Bestimmungsmitgliedstaat;

c) im Falle der Lieferung anderer als der in lit. a) und b) genannten Waren:

  1. Transportdokumente, wie z. B. ein unterschriebenes CMR-Dokument oder ein unterschriebener Frachtbrief, ein Konnossement, das spezifische Luftfrachtbrief-Dokument (Air Waybill); und
  2. eines der folgenden Dokumente: eine Versicherungspolice, die sich auf den Versand oder die Beförderung der Waren bezieht, Bankdokumente, die die Zahlung für den Versand oder die Beförderung der Waren bescheinigen, von einer Behörde, z. B. einem Notar, ausgestellte amtliche Dokumente, die die Ankunft der Waren im Bestimmungsmitgliedstaat bescheinigen, ein Dokument, das den Erhalt der Waren bescheinigt und von einer anderen Verwahrstelle im Bestimmungsmitgliedstaat als dem Käufer der Waren ausgestellt wurde, eine schriftliche Erklärung des Käufers, aus der hervorgeht, dass die Waren in den Bestimmungsmitgliedstaat versandt oder befördert wurden, und die Folgendes enthält: Ausstellungsdatum, Name und Anschrift des Käufers sowie Menge und Art der Waren, Datum und Ort des Eintreffens der Waren, Identifizierung der Person, die die Waren im Namen des Käufers entgegennimmt.

(12) Die Finanzbehörden können die Rechtfertigung der durchgeführten Beförderung gemäß Abs. (11) ablehnen. (11) ablehnen, wenn sie ausreichende Anhaltspunkte dafür haben, dass die Waren nicht von Rumänien in einen anderen Mitgliedstaat befördert wurden.

(13) Die Umsatzsteuerbefreiung gemäß Art. 294 Abs. (2) lit. a) der Abgabenordnung findet keine Anwendung, wenn der Lieferant die Verpflichtung gemäß Art. 325 Abs. (13) Die Steuerbefreiung gemäß Art. 294 Abs. (1) des Steuergesetzbuchs gilt nicht, wenn der Lieferer der Verpflichtung zur Abgabe einer zusammenfassenden Meldung nicht nachgekommen ist oder die von ihm abgegebene zusammenfassende Meldung nicht die richtigen Angaben zu dieser Lieferung enthält, es sei denn, der Lieferer kann den Mangel in einer von den zuständigen Steuerbehörden als zufriedenstellend angesehenen Weise ordnungsgemäß begründen.

(14) Für die Zwecke des Art. 294 Abs. (21) der Abgabenordnung wird davon ausgegangen, dass der Lieferant den Mangel ordnungsgemäß begründet, wenn er später, aber nicht später als nach Abschluss der Steuerprüfung, behoben wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Mangel behoben wurde, wenn z. B.:

a) der Lieferer die innergemeinschaftliche Lieferung nicht in die Zusammenfassende Meldung für den Zeitraum, in dem der Steueranspruch entstanden ist, sondern in die Zusammenfassende Meldung für einen späteren Zeitraum oder in eine Berichtigungserklärung für den betreffenden Zeitraum aufgenommen hat;

b) der Lieferer die innergemeinschaftliche Lieferung in die zusammenfassende Meldung für den Zeitraum, in dem der Steueranspruch entstanden ist, aufgenommen hat, sich aber versehentlich bei einer oder mehreren Angaben zur jeweiligen Lieferung, wie z.B. Wert, Art des Vorgangs, Name des Kunden, geirrt hat und die Korrektur im Rahmen einer Berichtigungsmeldung für diesen Zeitraum vorgenommen hat. “

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Andreea Bezdedeanu

  • Junior Berater
  • Bukarest

Andreea ist Steuerberaterin und spezialisiert auf Umweltfonds, Mehrwertsteuer-Compliance und Intrastat-Meldungen. Sie hat einen BA in Finanzen und internationalen Wirtschaftsbeziehungen von der Akademie für Wirtschaftsstudien in Bukarest und spricht fließend Englisch. Andreea unterstützt die Kunden im Prozess der Mehrwertsteuerregistrierung, bei der Einhaltung der Mehrwertsteuer und bei Fragen zu Umweltfonds sowie bei anderen verschiedenen Beratungsangelegenheiten.